Regulations for Infantry
1. Präambel
Diese Regulation soll den Darstellungsgruppen der Infantry behilflich
sein in der Darstellung einer möglichst authentischen
Infantry-Einheit. Die darin enthaltenen Vorschriften sind relativ
locker gefaßt, damit jede belegbare Einzeldarstellung auch einen
Platz darin findet. Änderungen und Verbesserungen zu dieser
Regulation können jährlich beim Workshop des 1st Confederate
Battalion beantragt, besprochen und umgesetzt werden.
2. Organisation
2.1. Die Basiseinheit für die Darstellung bildet die Company. Diese wird im Normalfall von einer geschlossenen
Darstellungsgruppe gebildet. Die Company hat eine Mindeststärke von 20 Mann, anzustreben sind jedoch 25-30 Mann pro
Company.
2.2. Die Dienstgrade innerhalb der Company werden von dieser in Eigenverantwortung bestimmt. In einer Company von mindestens
20 Mann dürfen folgende Dienstgrade vorhanden sein:
1 x Captain
1 x Lieutenant
1 x 1st Sergeant
1 – 2 Sergeants
2 – 4 Corporals
Bei 30 Mann darf ein zweiter Lieutenant dazukommen. Die vorgegebene Mindestanzahl der Dienstgrade darf nicht unterschritten
werden.
2.3. Darstellungsgruppen, welche noch nicht dazu in der Lage sind, eine
eigenständige Company ins Felde zu führen, werden mit
anderen Gruppen für die Dauer einer Veranstaltung zu Companies
zusammen-gelegt. Die Gestaltung der Dienstgrade bezieht sich in diesem
Falle auf die zusammengeschlossene Company, und muß innerhalb der
zusam-men-gelegten Gruppen im Einvernehmen geregelt werden.
3. Bewaffnung
3.1. Infantry Companies waren normalerweise mit Dreibandwaffen
ausgerüstet, daher wird diese Bewaffnung auch im 1st Confederate
Battalion vorge-schrieben. Einzelpersonen können Zweibandwaffen
führen, diese müssen jedoch bei der Aufstellung der Company
im vorderen Glied stehen, da das Schießen aus dem hinteren Glied
mit einer Zweibandwaffe problematisch sein kann.
3.2. Für bestimmte Szenarien, besonders der frühen
Kriegsmonate, kann hierzu eine Ausnahme gemacht werden.
Darstellungsgruppen die belegen können, daß ihre Einheit zu
einem bestimmtem Zeitpunkt mit Zweibandwaffen ausgerüstet war,
können bei Reenactments mit einem entsprechenden Szenario komplett
Zweibandwaffen führen, falls vorhanden.
3.3. Zivile Waffen, wie z.B. Hawken Rifles usw., sind unerwünscht.
Falls vereinzelt vorhanden, müssen diese mindestens die Länge
einer Zweibandwaffe haben.
3.4. Kavalleriekarabiner, Artillery Musketoons usw. sind bei der Infantry nicht gestattet.
3.5. Bei Paraden, Vorbeimärschen usw. dürfen Bajonette
aufgepflanzt werden. Während der Darstellung ist das Aufpflanzen
der Bajonette generell verboten, außer bei abgesprochenen
Einzeldarstellungen, die vom Battalion Commander freigegeben werden.
Die Bajonette müssen in festen Lederscheiden mit Metallspitze
geführt werden. Die Metallspitze darf innenliegend sein. Bei
fehlender Spitze der Bajonettscheide darf das Bajonett nicht
mitgeführt werden!
3.6. Bowie-Messer, Beile usw. dürfen generell mitgeführt
werden, müssen jedoch gegen Herausfallen aus der Scheide gesichert
werden, notfalls mit einem Lederband oder Ähnliches in der Scheide
festgebunden werden.
3.7. Revolver dürfen nur bei 1861er Darstellungen von Mannschaften
und Unteroffizieren mitgeführt werden. In diesem Falle dürfen
die Revolver jedoch nicht in einem militärischen Holster, sondern
in einem zivilen Holster oder durch das Koppel gesteckt geführt
werden. Offiziere dürfen grundsätzlich Revolver und
Säbel tragen.
3.8. Pulverladungen für Langwaffen dürfen die damals
üblichen Ladungen nicht überschreiten. Empfohlen wird 65
Grain für Waffen im Kaliber .58“. Hierbei sind jedoch die
Vorgaben des Veranstalters unbedingt zu beachten, die von dieser
Vorgabe abweichen können.
3.9. Geladen wird ohne Ladestock und ohne Papier oder andere
Verdämmung. Lediglich die Sergeants dürfen während der
Darstellung einen Ladestock ziehen, um eine fehlgeladene Muskete hinter
der Linie freizukriegen.
4. Uniformierung und Ausrüstung
4.1. Da die neusten Erkenntnisse belegen, daß konföderierte
Einheiten relativ regelmäßig mit Uniformen versorgt wurden,
sollten die Jacken der Darstellungsgruppen innerhalb der eigenen
Einheit überwiegend gleich sein. Der Schnitt soll sich nach dem
Schnitt des für die dargestellte Einheit zuständigen Depot
richten. Stoff und Farbe können variieren. Bunte Milizuniformen
oder Ähnliches sind nur bei 1861er Darstellungen zulässig und
müssen belegt werden.
4.2. Die persönliche Ausrüstung muß folgende Teile beinhalten:
Patronentasche aus festem Leder, verschließbar, im authentischen Schnitt, mit oder ohne Schulterriemen
Feldflasche nach authentischem Vorbild, keine Western-, Wehrmachts- oder ähnlichen Flaschen.
Deckenrolle oder Tornister nach authentischem Vorbild.
Alle weiteren Ausrüstungsteile sind dem Einzelnen freigestellt, müssen jedoch authentisch sein.
5. Ausbildungsvorschrift
5.1. Company Drill erfolgt gemäß Hardee’s „Rifle & Light Infantry Tactics“.
5.2. Battalion Drill erfolgt gemäß Dal Bello, „Parade, Inspection & Evolutions“.
6. Schlußwort
Für die Einhaltung der o.g. Vorschriften sind die
Darstellungsgruppenleiter bzw. die Captains der Companies
verantwortlich. Die Vorschriften wurden im Auftrage des jährlichen
Workshops des 1st Confederate Battalion erstellt und etwaige
Änderungen bzw. Ergänzungen können nur durch dieses
Gremium verfügt bzw. in Auftrag gegeben werden.